Neue Kaufberatung Motor-Klassik

  • formal gesehen ist es richtig, dass Motorumbauten nur innerhalb einer Baureihe durchgeführt werden sollen, um H-fähig zu bleiben. Das ist und bleibt jedenfalls die Meinung der meisten H-Prüfer.


    Tatsächlich steht dieser Punkt aber wohl in einem gewissen Widerspruch zum angestrebten Ziel des Erhalts historischen Kulturguts.

    Und steht im Widerspruch zur StVZO, die im §23 die die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer auch nach Begutachtung nach §21 ermöglicht.

    In der Praxis gibt es daher durchaus H-Abnahmen mit baureihenübergreifenden Motorumbauten. Entscheidend ist da m. W. das 10-Jahres-Kriterium. Diese Abnahmen orientieren sich damit eher am Gesetzestext als an der Interpretation desselben durch den TÜV Süd.

    Wenn man ein bisschen googelt findet man ausreichend Beispiele der typischen Vertreter für Motorumbauten, welche nicht auf die Baureihe und z.T. nicht mal auf den Hersteller des Originalfahrzeugs basieren, aber mit H-Kennzeichen versehen sind.

    Klassische Vertreter sind z.B. VW Käfer mit Typ4 Motor-Umbauten, DKW-Munga mit Opel-4-Takter und viele mehr..

    Die gesamte Kitcar-Szene bedient sich aus dem kompletten Angebot aller Hersteller mit Motor, Getriebe, Achsen etc. und wurde nach §21 zugelassen.

    Sind sie > 30 Jahre kann man auch diese mit einem H-Kennzeichen versehen.

    Hier ist das weit verbreitest Beispiel das Lotus super7 Kitcar mit unterschiedlichsten Motoren..

    Aber auch "eindeutige Klassiker", wie der "Brabus" (Mercedes) 190E 5.0 und die frühen "Alpiner" (BMW)" sind anfangs nur nach §21 zugelassen worden und sind heute geschätzte Oldtimer mit selbstverständlich H-Zulassung.

    .. performance based on engineering :ugeek:

  • Die Aussage von Jochen_145 "Und steht im Widerspruch zur StVZO, die im §23 die die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer auch nach Begutachtung nach §21 ermöglicht" ist meines Erachtens nicht ganz korrekt.

    Aus meiner Sicht (bin aber kein Jurist) ist der §23 der für die H-Einstufung maßgebliche Paragraph und die §29 und §21 sind jene erforderlichen damit das Fahrzeug überhaupt im Straßenverkehr bewegt werden darf (siehe § 23 StVZO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)). Wenn ich den §23 richtig verstehe ist im Zuge dieses Verfahren auch eine Begutachtung nach §29 oder Einzelabnahme nach §21 erforderlich.

    Es könnte daher zwar eine Einzelgenehmigung nach §21 erteilt aber trotzdem eine H-Zulassung nach §23 verwehrt werden wenn dies dem H-Prüfer nicht gefällt.

    Die angeführten Beispiele wie VW-Käfer mit Typ 4 Motor etc. sind im Sinne von "zeitgenössisch" da dies ja keine Einzelaktionen mehr war/sind sondern sich eine entsprechende Szene gebildet hat und auch von anderen Zeitgenossen als bedeutend wahrgenommen wurde/wird.

    Aber als einzelner einen TDi-Motor in einem TT zu verpflanzen wird vermutlich nicht unbedingt als "zeitgenössisch" einzustufen sein und auch von anderen nicht unbedingt als bedeutend wahrgenommen werden auch wenn der Motor dem 10 Jahres Zeitrahmen entspricht.


    Anscheinend haben sich aber auch in letzter Zeit die (subjektiven) Kriterien der Prüfer bei Abnahmen von Räder und Fahrwerk etwas verändert. Was früher noch leicht eintragbar war erfordert heute meist einen größeren Überzeugungsaufwand.

    Die Frage wäre daher was steht in dem im §23 erwähnten Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie? Dann hätte man vermutlich einen Anhaltspunkt was anscheinend zulässig wäre.